In Deutschland und vielen anderen Ländern gibt es mehr als eine Amateurfunkklasse. Dies sind in Deutschland die Klasse A und Klasse E (wie Einsteiger). Ab Montag, den 24. Juni 2024 wird mit einer neuen 'Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung' unter anderem eine weitere Klasse N (wie Neuling) eingeführt werden. Diese ermöglicht mit einer weitaus einfacheren Prüfung einen eingeschränkten 2 m, 70 cm und 10 m Betrieb.
Mit der novellierten Amateurfunkverordnung werden auch weitere Änderungen für den Ausbildungs- und Remotebetrieb sowie den Betrieb mit der Klasse E (ab 23 cm) bis 250 GHz umgesetzt.
Klasse A |
Klasse E |
Neu: Klasse N (ab 24.06.2024) |
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Frequenzbereiche: |
alle in dem Land/ Region zugelassenen Amateurfunk- bänder |
Teile des Kurzwellenbereiches 160m - 1,8 MHz; 80m - 3,5 MHz; 15m - 21,0 MHz; 10m - 28 MHz VHF und UHF SHF Ab Mitte 2024 Generelle Nutzung aller Bänder ab 23 cm |
Kurzwelle 10 m - 28 MHz VHF und UHF |
max. Sende- leistung: |
750 W Senderausgangsleistung (PEP) | max. 100 W PEP auf Kurzwelle
75 W PEP auf 2m und 70cm (ab 24.6.24: auch auf 23 cm) 5 W PEP auf 2,3 GHz; 5,7 GHz und 10 GHz Ab Mitte 2024: 5 W PEP ab 13 cm (bis 250 GHz) |
max. 10 W ERP 10 W EIRP ab 2m |
Hier wird nur eine Übersicht geliefert. Bitte die Nutzungsbestimmungen einzelner Bandbereiche beachten !!!
Weitere Infos: |
Die Klasse A hat die "vollen" Rechte. Dies bedeutet, dass sie die maximal zulässige Sendeleistung und alle in dem Land / der Region erlaubten Frequenzbereiche benutzen darf. Jedoch wird mehr technisches Wissen als für die Klasse E (CEPT-Novice-Lizenz) verlangt. Die Prüfungsfragen für die Klasse E sind zumindest im technischen Niveau deutlich reduziert, sodass sich diese Klasse für Einsteiger anbietet.
Die Prüfungsfragen zur Betriebstechnik und den Vorschriften sind inzwischen für alle Klassen dieselben.
Von 2009 bis 2011 wurde über ein Konzept für eine neue Klasse K diskutiert, welche unterhalb der Klasse E angesiedelt werden soll. Hierbei soll der Großteil der Fragen (60%) auf Betriebstechnik ausgerichtet und ein Amateurfunkpraktikum vorgeschrieben werden. Allerdings soll das Selbstbauprivileg erhalten bleiben.
[Informationen aus Württemberg-RS KW 48/09]
Nach Gesprächen des RTAs mit der BNetzA / dem BmWi am 08. Oktober 2009 ergab sich, dass es eine neue Einsteigerklasse geben wird.
Quelle nicht mehr verfügbar: http://www.darc.de/user-cgi/user.pl?Aktion=langtext&Key=1428
AJW Stab, Oktober 2010: Zeitpunkt, Art und Einzelheiten zur geplanten Einsteigerklasse "K" sind noch unbekannt.
Quelle nicht mehr verfügbar: http://www.darc.de/mitglieder/referate/ajw/ausbildung/amateurfunk-klasse-k/
Stand Anfang 2012: Die Planungen für die Klasse K werden zurückgestellt. "Es braucht mehr Investitionen in Ausbildungsarbeit und weniger eine neue Klasse."
September 2022: Die neue Klasse N würde mit der novellierten AfuV bereits ab November kommen. Weitere Neuerungen sollten u.a. beinhalten, dass mit Vorstellen des Präfix DN bzw. DN/ das persönliche oder Clubstationsrufzeichen zum Ausbildungsrufzeichen wird. Separate DN-Ausbildungscalls wären ab 31. Dezember 2022 entfallen. Des Weiteren wäre der Remotebetrieb ('remote' oder /R) explizit in die Verordnung aufgenommen worden.
Januar 2023: Die neue novellierte AfuV und damit auch die Klasse N sind noch nicht beschlossen. Es existiert eine kommentierende Stellungnahme des Runden Tisch Amateurfunk (RTA) von Oktober 2022 (bv-nordrhein.vfdb.org) zum bisherigen Änderungsentwurf.
Juni 2023: Die neue novellierte AfuV mit zahlreichen Änderungen tritt ab 23. Juni 2024 in Kraft. Damit kommt auch die neue Klasse N.
UPDATE Ende 2023: Die neue novellierte AfuV tritt erst am 24. Juni 2024 in Kraft, gemäß Info auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
Bei der Nutzung des Frequenzbereiches von 50,08 – 51,00 MHz (6-Meter Band) sind bestimmte Beschränkungen zu beachten. Durch die Mitteilung Nr. 34 / 2016 wurden verschiedene Beschränkungen wie eine maximale Sendeleistung von 25 W (ERP), die Beschränkung auf SSB (Sprechfunk) und CW (Morsen) sowie eine gesonderte Betriebsmeldung zur telefonischen Erreichbarkeit an zuvor gemeldeten Standorten aufgehoben. Dies besteht seither fort (Stand 05/2020). Die Schutzzonen um TV-Sender wurden nach Abschalten derselben offiziell durch die Verfügung 69/2007 im Amtsblatt 24/2007 aufgehoben. Davor durfte kein Funkbetrieb innerhalb dieser Schutzzonen erfolgen.
Es dürfen beim Betrieb auf 6-Meter keine Störungen bei anderen Funkdiensten auftreten. Für den Betrieb besteht ferner die Auflage, ein schriftliches Logbuch mit technischen Details über die getätigten Verbindungen zu führen. Außerdem ist nur ortsfester Betrieb mit ausschließlich horizontal polarisierten Antennen erlaubt. Aktuell dürfen alle Betriebsarten bis 12 kHz Bandbreite mit einer Sendeleistung von 25 W (PEP) genutzt werden.
Seit 06.05.2020 wurde nun der Bereich von 50 bis 52 MHz teils mit erhöhter Sendeleistung und auch für die Klasse E nach der Weltfunkkonferenz 2019 durch die Bundesnetzagentur in Deutschland freigegeben. Die aktuelle Verfügung Nr. 130 / 2023 hat nun eine vorläufige Befristung bis 23. Juni 2024. Ab 24. Juni 2024 werden die u.g. Bestimmungen für die Klasse A ein Teil der novellierten AfuV und damit auch zukünftig erlaubt. Die folgende Tabelle fasst die aktuelle Nutzungsmöglichkeit inklusive der auslaufenden der Klasse E zusammen. Im Rahmen dieser Regelungen wurde auch der 6 m Bandplan auf der DARC Webseite aktualisiert (unten verlinkt).
Klasse A (MHz) |
Klasse E (MHz) |
Bemerkung | |
50,000 bis 50,030 kein Sendebetrieb |
Synchronisierte Baken | ||
Teil I |
50,030 bis 50,400 750 W PEP |
50,030 bis 50,400 100 W PEP |
siehe oben |
50,400 bis 50,500 kein Sendebetrieb |
Baken IARU-Region 1 | ||
Teil II |
50,500 bis 52,000 25 W PEP |
siehe oben |
Sondernutzung zum 6 Meter Band (50 bis 52 MHz) befristet bis 23.06.2024 in Deutschland
Quelle: Mitteilung Nr. 111/2020 / Vfg. Nr. 110/2021, Nr. 137 / 2022, Nr. 130 / 2023. Alle Angaben ohne Gewähr Stand: 20.12.2023
Die Klasse E durfte vor dem Jahr 2006 nur zwischen 144-146 MHz und 430-440 MHz funken. Klasse E Funkamateuren war somit keine Nutzung der Kurzwelle (Frequenzen zwischen 3-30 MHz, die weltweite Ausbreitung über passive Reflexion in der Ionosphäre ermöglicht) erlaubt gewesen. Außerdem war die Sendeleistung auf 10 W EIRP beschränkt und die Zulassung war lediglich national bzw. von sehr wenigen Nachbarländern anerkannt worden.
Seit dem 01. September 2006 dürfen von Funkamateuren mit der Klasse E folgende Frequenzbereiche genutzt werden:
Für die Klasse E wurde auch die maximale Ausgangsleistung angehoben. Sie darf nun bis zu 75 W PEP auf 2m und 70 cm sowie 5 W PEP auf 10 GHz betragen. Die maximale Ausgangsleistung auf Kurzwelle beträgt 100 W bzw. 75 W in sekundär zugewiesenen Bereichen. Seit 18.12.2017 ist durch Funkamateure der Klasse E die befriste Nutzung von 2,3 GHz / 13 cm und 5,7 GHz / 6 cm mit aktuell 5 W PEP zur Verbindung mit z.B. dem HAMNET (Erklärung: Hamnet) in Deutschland zulässig.
Ab 24. Juni 2024 werden mit der dann novellierten Amateurfunkverordnung zukünftig alle Bänder ab 23 cm aufwärts (bis 250 GHz) für die Klasse E generell erlaubt werden – ab 2m (bis 1,3 GHz) mit 75 W PEP; ab 13cm (bis 250 GHz) reduziert auf 5 W PEP. Die weiter oben beschriebene erweiterte Nutzungbedingung des Frequenzbereiches 50–52 MHz – in Mitteilung Nr. 111 / 2020 verlängert durch die Verfügungen Nr. 110 / 2021, Nr. 137 / 2022 und Nr. 130 / 2023 – beinhaltet eine befristete Sondernutzungsregelung des 6m-Bandes für die Klasse E, diese wird nach aktuellem Stand für die Klasse E am 23.06.2024 auslaufen.
Trotz verschiedener Abkommen kann nicht immer problemlos im Ausland Funkbetrieb durchgeführt werden. Viele Länder akzeptieren allerdings eine gültige Amateurfunkzulassung eines anderen Landes für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten. Gegebenenfalls muss jedoch eine Gastlizenz beantragt oder im Extremfall eine gesonderte Amateurfunkprüfung abgelegt werden.
Das gegenseitige Anerkennen von Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunkzulassungen wird durch die CEPT geregelt.
Die Empfehlung zum Anerkennen von Prüfungsbescheinigungen der Klasse A heißt CEPT T/R 61-02
und für Amateurfunkzulassungen CEPT T/R 61-01 – CEPT Radio Amateur Licence
Für die Klasse E orientieren sich die Prüfungsinhalte u.a. am ERC-Report 32 sowie dem AfuG und der AfuV.
Die gegenseitige Anerkennung von Klasse E-Zulassungen (inklusive des Rufzeichens zum Funkbetrieb) folgt der Empfehlung ECC/REC/(05)06 – CEPT Novice Radio Amateur Licence
Diese Empfehlung wird allerdings von vielen Ländern nicht umgesetzt und nicht akzeptiert!
Teilweise kann auch eine kostenpflichtige Gastlizenz für das Gastland beantragt werden. Vorlaufzeit beachten!
Die zukünftige Klasse N wird im internationalen Ausland ggf. nur mit spezifischen Ausnahmeregelungen anerkannt sein. Deren Prüfungsinhalte und -anforderungen folgen dem ECC-Report 89.
Im Ausland wird das eigene Rufzeichen mit einem landesspezifischen Zusatz ergänzt (Erklärung: Rufzeichen), um deutlich zu machen, dass vom Ausland operiert wird. Falls die CEPT oder ECC Empfehlung nicht umgesetzt wird, dann ist es in diesen Ländern oft möglich, eine Gastlizenz – zum Beispiel mit der harmonisierten HAREC Prüfungsbescheinigung der Klasse A – zu beantragen oder dort eine Amateurfunkprüfung abzulegen.
Beim Funkbetrieb im Ausland sind immer die Bestimmungen des Gastlandes zu beachten!